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Das Allgemeine Staatsrecht.

Staat bleibt vollständig unabhängig und bildet staats—
rechtlich sowohl als auch völkerrechtlich ein besonderes
Rechtssubjekt.
Historische Beispiele: Schleswig-Holstein und Däne—
mark bis 1863, das Deutsche Reich und Spanien unter
Karl V., Neufchatel und Preußen 1707 — 1857, Polen
und Sachsen 1679 —1763, Großbrittannien und Han—
nover 1714 - 1837, Luxemburg und die Niederlande
I1815 - 1890, Lauenburg und Preußen 1865— 1876,
Moldau und Wallachei 1889 — 1861. (1861 zum Fürsten⸗
tum Rumänien vereint.)
b) Realunion: Auch hier besteht die Verbindung in
der Gemeinsamkeit des Staatsoberhauptes, aber diese
ist eine verfassunggsmäßige, durch die Staatsgrund⸗
gesetze angeordnete.
An sich bleibt jeder Staat ebenfalls selbständig und
bildet sowohl staatsrechtlich als auch völkerrechtlich ein
besonderes Rechtssubjekt; meistens wird zwar die dauernde
Gemeinschaftlichkeit des Staatsoberhauptes eine Gleichheit
und Einheitlichkeit in den Staats-Einrichtungen und
namentlich in der Repräsentation nach außen hin zur tat—
sächlichen Folge haben, aber das gehört nicht zum Wesen
der Realunion, mit welcher vielmehr die vollständigste
Selbständigkeit der verbundenen Staaten vereinbar ist.
Als Beispiel für die Realunion in ihrer freiesten Form
dient die Verbindung zwischen Schweden und Norwegen
seit 1814 (8 1 der Norwegischen Verfassung: Das
Königreich Norwegen ist ein freies, selbständiges, unteil—
bares und unabhängiges Reich, mit Schweden unter einem
König vereint). Weitere Beispiele: Schleswig-Holstein
unter einander 1460— 1863, Rußland und Polen
1815-1832, Koburg-Gotha seit 1852, Hsterreich-Un⸗
garn nach dem Versassungsgesetz von 1867.
c) Der Bundesstaat: Mehrere Staaten sind vertrags—
mäßig zu einer Gemeinschaft untereinander dergestalt
vereinigt, daß ein jeder Staat einer doppelten Staats⸗
gewalt unterworfen wird, nämlich für gewisse, als