Das Allgemeine Staatsrecht. 11

gemeinsam angenommene Angelegenheiten der Zen—
tralgewalt des Bundes, für die übrigen der
Staatsgewalt der Einzelstaaten selbst.
Nach innen und nach außen hin (saatsrechtlich und
völkerrechtlich) bildet
) der Bund als solcher,
8) jeder Einzelstaat ein besonderes Rechtssubjekt.
Beispiele des Bundesstaats sind die Vereinigten
Staaten von Nordamerika, der Norddeutsche Bund, das
Deutsche Reich, die Schweiz seit 1848.
d) Der Staatenbund. Wohl zu unterscheiden vom
Bundesstaat ist der Staatenbund.
Ohne eine gemeinsame Staatsgewalt zu konstituieren,
ohne überhaupt ein neues staatsrechtliches Gebilde
hervorzuschaffen, verbinden sich hier die Staaten lediglich
durch völkerrechtlichen Vertrag, um gemeinsame
dauernde Interessen mittelst ständiger gemeinschaftlicher
Anstalten zu erstreben oder zu bewahren.
In Ermangelung der zentralen Staatsgewalt tritt
nach innen hin der Bund in gar keine unmittelbaren
Beziehungen zu den Untertanen der Einzelstaaten; was
von Bundeswegen bestimmt wird, gilt für diese erst durch
Publikation im Wege der Landesgesetzgebung. Es ent—
steht auch nach außen hin kein doppeltes Rechtssubjekt;
sofern die verbündeten Staaten gemeinschaftlich handeln,
werden sie, gleich den socii im Sivilrecht. gemeinschaftlich
berechtigt und verpflichtet.
Hat die Verbindung mehrerer Staaten nur vorüber—
gehende Interessen zum Ziele, und bedarf daher auch
keiner ständigen gemeinsamen Anstalten, so liegt ein ein⸗
faches Bündnis (Allianz) vor.
Beispiele für den Staatenbund sind: der deutsche
Bund 1815— 1866, die Schweiz bis 1848.
8 9. IX. Entstehung des Staates.
Ein Staat ist entstanden, wenn die oben 8 2 be—
zeichneten wesentlichen Momente des Staatsbegriffes tat⸗