12

Das Allgemeine Staatsrecht.

sächlich vorhanden sind, wenn also ein auf einem be—
stimmten Gebiete seßhaftes Volk unter einer obrigkeitlichen
höchsten Gewalt, zu einem organischen Gemeinwesen ver—
einigt ist. Ein weiteres ist zur Entstehung des Staates
nicht erforderlih. Der Staat ist, weil er ist. Die
Frage, ob und inwieweit die Anerkennung der übrigen
Staaten hinzuzukommen habe, ist eine völkerrechtliche.
Efr. unten Völkerrecht, 8 5.

8 10. X. Untergang der Staaten.
Ein Staat geht unter:
Durch Aufhebung der persönlichen Grundlage d. h.
Untergang aller Staatsgenossen. Kein Staat ohne
Volk.
Durch Aufhebung der dinglichen Grundlage, d. h.
durch völligen Verlust des Staatsgebiets, beispielsweise
Vertreibung des Judenvolkes. Kein Staat ohne
Land.
Durch Vermischung eines Staatswesens mit einem
anderen (unio per confusionem). Diese kann in
einer doppelten Weise geschehen: Zwei oder mehrere
Staaten werden zu ei nem neuen Staate verschmolzen,
z. B. die Vereinigung der einzelnen italienischen Staa⸗
ten zu dem Königreich Italien, oder ein bisher selbst⸗
ständiger Staat wird einem andern, bereits bestehenden
einverleibt (Annektion, Inkorporation), z. B. das
Königreich Hannover dem Preußischen Staate.
Durch Teilung in mehrere Einzelstaaten, z. B. Unter—
gang des früheren Deutschen Reiches.
Bei bloßen Gebietsverminderungen, z. B. Abtretung
einer Provinz an einen anderen Staat, geht der Staat
ebensowenig unter, wie bei Verminderung der Bevölkerung.
Auch bleibt der Staat derselbe, wenn bloß im
Subjekte der Staatsgewalt oder in der Verfassungsform
eine Anderung eintritt.