Das Allgemeine Staatsrecht.

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In der Monarchie erscheint die Staatsgewalt in
dem Monarchen personifiziert und konzentriert.
Derselbe ist Inhaber der Staatsgewalt zu eigenem
selbständigen Recht. Während der Präsident
einer Republik nur Beamter des Staates ist und die
Souveränetätsrechte nur als Stellvertreter für den
Souverän ausübt, übt der Monarch diese Rechte
aus eigener Macht. Jener ist nur Träger der
Staatsgewalt, dieser ist In haber derselben, ist selbst
in Person Souverän.
In der Republik sind dieselben Personen als einzelne
Individuen Untertanen und nur in ihrer Gesamtheit
als Mitglieder des souveränen Volkes, resp. der
souveränen Kaste Herrscher. Der Monarch dagegen
ist nur Herrscher, nie Unterlan,
Indem die Staataͤgewalt in der Hand des Monarchen
personifiziert wird, wird auch die Untertanenpflicht
der Staatsangehörigen zu einer persönlichen Verpflich⸗
tung gegen den Monarchen.
Der Monarch ist unverantwortlich.
Derselbe ist durch besondere Strafgesetze
geschützt (ckr. Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich
8 94ff.).
Er hat Anspruch auf die höchsten äußeren Ehren,
sogenannte Majestätsrechte.
Derselbe hat auch Anspruch auf eine seiner Stellung
entsprechende Vermögensausstattung von seiten des
Staates Bivil liste).
Der Monarch hat das Recht des „absoluten
Veéto“*), d. h. es kann im Staate nichts ohne
und nichts gegen den Willen de Monarchen ge⸗
schehen. Die Gesetzgebung insbesondere wird in der
absoluten Monarchie von dem Monarchen allein, in

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) Dem Präsidenten einer Republik wird durch einige Ver—
fafsungen ein „suspenfives Veto⸗ beigelegt.