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Das Allgemeine Staatsrecht.

der konstitutionellen Monarchie von dem Monarchen
unter Mitwirkung der Landstände, jedoch dergestalt
ausgeübt, daß jener jederzeit den Beschlüssen der
Stände seine Zustimmung versagen kann und daß
diese Beschlüsse ohne seine Zustimmung wirkungslos sind.
Die vorstehenden Grundsätze über das Wesen der
Monarchie faßt man im Anschluß an den Artikel 57
der Wiener Schlußakte unter dem Ausdruck „mo n⸗
archisches Prinzip“ zusammen *).
8 12. Fortsetzung.
Das Monarchenrecht wird in den Erbmonarchien durch
die Thronfolgeordnung, in den Wahlmonarchien
durch die Wahl der Wahlberechtigten begründet.
Die Thronfolgeordnung wird bestimmt durch das
positive Staatsrecht der einzelnen Staaten. Fast durch—
weg gilt dabei das Recht der Erstgeburt
Primogeniturordnung) und die agnatische
Linealfolge unter Ausschluß der Frauen von der
Sukzession (exSalica).
Der Thronfolger muß regierungsfähig und
thronmündig sein**).
Das Monarchenrecht kann von dem Monarchen durch
Thronentsagung aufgegeben werden (Abdikation).
Andere Verlustgründe für das Monarchenrecht wie
z. B. Thronentsetzung kennt das Staatsrecht nicht.
8 13. Fortsetzung.
Wenn der Monarch an der Ausübung der Herrschafts⸗
rechte verhindert ist, so wird entweder eine Stellver—
tretung oder eine Regentschaft angeordnet. Der

) Soweit der Monarch als Privat mann handelt, steht
ex auch unter dem Privatrecht und hat insbesondere vor den
Zivilgerichten Recht zu nehmen. Klagen pflegen jedoch nicht
gegen den Monarchen selbst, sondern gegen die Hofkafse gerichtet
zu werden. Man nennt das reine Privatvermögen des Monarchen
mit einem terminus technicus Schatullgut.
w) In der Regel 18 Jahre.