Das Allgemeine Staatsrecht.

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Stellvertreter wird durch Auftrag des Monarchen berufen
und handelt in dessen Namen lediglich auftragsmäßig; der
Regent wird durch das Gesetz berufen; er handelt ebenfalls
im Namen des Monarchen, aber kraft eigener freier Ent—
schließung.
Die Stellvertretung wird nur für eine Verhinderung
von kürzerer Dauer gestattet. Ist die Verhinderung eine
immerwahrende oder voraussichtlich eine lange dauernde,
Minderjahrigkeit, Gebrechend so ist eine Regentschaft
erforderlich.
Die Regentschaft dauert nur so lange, als ihr Be—
dürfnis dauert.
Wer zur Regentschaft zu berufen sei, bestimmt das
besondere Staatsrecht der einzelnen Staaten; in der Regel
ist es der nächste volljährige Agnat.
814. Fortsetzung.
Die richterliche Gewalt ist in der Regel der
eigenen Ausübung durch den Monarchen, sowie der
persönlichen Einwirkung desselben entzogen und wird
im Namen des Monarchen von unabhängigen, nur
dem Gesetze unterworfenen Richtern ausgeuͤbi.
Zu den einzelnen Regierungsakten wird die Kontra—
signatur durch einen Minister verlangt, welcher
damit die Verantwortung übernimmt. Zur Realisierung
dieser Verantwortlichkeit dient das Institut der „Mi
nister-Anklagel“ Akte, welche der Monarch als
oberster Kriegsherr vornimmt oder als summus
episcopus, erfordern keine Kontrasignatur.
Die Gesetzgebung wird in der konstitutionellen
Monarchie von dem Monarchen und den Landständen
gemeinschaftlich ausgeübt. ckr. oben 8 7, E. Die
Verkündung (Promulgation) uͤnd Aus—
führung der Gesetzgebung steht dagegen stets dem
Monarchen allein zu. Auch hat derselbe in der Regel
das Recht der sogenannten Notgesetzgebung, d. h.
die Befugnis, provisorische Gesetze zu erlassen, wenn

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