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Das Allgemeine Staatsrecht.

ein dringendes Staatsinteresse solche erfordert und
die Landstände gerade nicht versammelt sind. Nach
manchen Verfassungen bedarf überhaupt nur ein Teil der
Gesetze der ständischen Zustimmung, während die üb—
rigen von dem Monarchen allein erlassen werden.
Man unterscheidet demnach in der konstitutionellen
Monarchie solche Gesetze, welche der Monarch nur mit,
und solche, welche er ohne Zustimmung der Stände er—
lassen kann. Erstere nennt man Gesetze im engern
Sinne, letzter Verordnungen.
Mit diesem Ausdruck bezeichnet man außerdem die
Anordnungen, welche der Monarch zur Ausführung der
—
99 Die übrigen „Mitglieder des regierenden
Hauses“ gehören zwar zu den „Untertanen,“ sind
insbesondere auch strafrechtlich verantwortlich, bilden
aber eine durch besondere Rechtsstellung ausgezeichnete
Klasse unter denselben.
Diese Rechtsstellung charakterisiert sich durch besondere
Vorrechte (Sukzessionsrecht, Mitgliedschaft im fürstlichen
Familienrat und im Herrenhause, privilegierter Gerichts-—DD

keitstermin, Apanagen) auf der einen, besondere Be—
schränkungen durch die Hausgewalt des Monarchen
(Genehmigung zur Eheschließung, zum Eintreten in fremde
Dienste, Disziplinarbefugnis des Monarchen) auf der an⸗—
dern Seite.

8 15. XII. Staatsangehörige.

Staatsangehörige sind alle diejenigen Personen,
welche einerseits der Staatsgewalt eines bestimmten Staates
unterworfen sind, andererseits aber auch in eben diesem
Staate sich des Genusses der allgemeinen bürger—
lichen Rechte zu erfreuen haben.
Über die allgemeinen bürgerlichen Rechte hinaus ge—
währt der Staat vielfach seinen Untertanen auch eine
Beteiligung an der Staatsgewalt selbst, cfr. oben 8S T. E.