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Das Allgemeine Staatsrecht.

8 17. XIV. Verhältnis von Staat und Kirche.
Über das Verhältnis von Staat und Kirche hat
man folgende Systeme aufgestellt:
Das hierarchische System: Die Kirche steht in
Folge ihres göttlichen Berufs über dem Staate.
Das Territorialsystem: Die Kirche ist eine
Staatsanstalt und durchaus abhängig von der Staats⸗
gewalt der einzelnen Staaten. Cujus regio, ejus
religio.
Das Koordinationssystem: Staat und Kirche
sind zwei selbständige Organismen, deren gegenseitige
Machtsphären von einander zu trennen und auf dem
Grundprinzip der Gleichberechtigung im Interesse der
Menschheit zu regeln sind.
Die dem Staate der Kirche gegenüber zustehenden
Hoheitsrechte bezeichnet man als Kirchenhoheit (Gura
circa sacra) im Gegensatz zu der von den Organen
der Kirche selbst ausgeübten Kirchengewalt (Kirchen⸗
regiment, jura in sacra).
Die Kirchenhoheit umfaßt insbesondere:
Das Aufnahmerecht Gus reformandi).
Das Schutz- und Schirmrecht (jus àadvoca—
tia e). Ein Ausfluß dieses Rechts ist die APPellatio
 ab a busu, appel comme d'abus, d. h.
das Recht gegen einen Mißbrauch der Kirchengewalt
an den Staat zu appellieren.
Das Oberaufsichtsrecht (jus Supremae in—
sSPectionis).

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