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Das deutsche Staatsrecht.

db) Staatsform: Das heilige römische Reich deutscher
Nation charakterisiert sich zunächst als eine ständisch
beschräukte Monarchie (und zwar Wahlmo⸗
narch ie). Der Kaiser ist der Monarch, die deutschen
Fürften und Reichsstädte bildeten die Stände
des Reiches und traten auf dem Reichstage zur
Beschlußfassung über die wichtigsten Reichsangelegen⸗
heiten zusammen.
Allmaͤhlich wurde jedoch die Beteiligung der Fürsten
und Siädte an der Ausübung der Reichsstaat sgewalt
 eine derart selbständige, daß man das Su b⸗
jekt dieser Staatsgewalt als ein zusammen—
gesetztes bezeichnet, bestehend aus Kaiser und
Reich.*)
Die Fürsten (Herzoge, Grafen, Markgrafen) waren
ursprünglich Reichsbeamte; allmählich aber wurden sie
zu erblichen Landesherren und ihre Amtsbezirke zu
Territorien.
So entwickelte sich neben dem Begriffe der Staats⸗
gewalt des Reiches der Begriff der Territorial—
gewalt der Fürsten. Die gleiche Gewalt wurde
auch von den Bischöfen und Abten über ihre Spren gel
(geistliche Für sten) und im Stadtgebiete von den
Städten erworben. Als eine Staatsgewalt im eigent⸗
lichen Sinne kann die Territorialgewalt, so lange das
deutsche Reich bestand, nicht bezeichnet werden, da die—
selbe keine höch ste, vielmehr eine der Staatsgewalt
des Reiches untergeordnete war (ckr. oben Teil J, 8 5).
Eine hervorragende Stelle unter den Fürsten nahmen
diejenigen ein, welche befugt waren, den Kaiser zu
wählen GKurfürsten). Es waren dies nach der
goldenen Bulle**) die Erzbischöfe von Mainz. Trier

) Diejenigen Rechte, welche der Kaiser ohne Konkurrenz
der Reichsstaͤnde ausübte, wurden als Kaiferl. Reservat—
rechte bezeichnet.
Nußer der goldenen Bulle war von großer Wichtigkeit
für die Stellung der Kurfüsten der Kurverein zu Rense 1338.