Das deutsche Staatsrecht.

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und Köln, der König von Böhmen, der Pfalzgraf, der
Herzog zu Sachsen und der Markgraf zu Branden⸗
burg (drei geistliche und vier weltliche Fürften). 1692
wurde der Pfalzgraf geächtet und seine Kur auf Bayern
übertragen; im westfälischen Frieden wurde die baye⸗
rische Kur anerkannt und noch eine für die Pfalz
geschaffen. Die neunte Kur für Hannover wurde 1693
geschaffen, aber erst 1708 allseitig anerkannt (efr.
unten 8 5).
Die sieben Kurfürsten der goldenen Bulle waren zu⸗
gleich im Besitz der Reichsserzaͤmter. Die geistlichen
Kurfürsten waren Erzkanzler, der von Mainz für Ger⸗
manien, der von Trier für Lothringen, der von Köln
für Italien. Der König von Böhmen war Erz⸗
mundschenk, der Pfalzgraf Erztruchseß, der Kurfürst
von Sachsen Erzmarschall, der von Brandenburg Erz⸗
kämmerer.
Reichsvikarien waren der Pfalzgraf und der Kurfürst
von Sachsen. Dieselben hatten die Befugnis, die
Kaiserlichen Rechte anstelle der Kaiser bei Erledigung
des Thrones oder bei Behinderung der Kaiser aus—
zuüben und zwar der erstere in Süd⸗, der letztere in
Norddeutschland.
Wurde schon während der Regierung eines Kaisers
dessen Nachfolger gewählt, so wurde dieser als römi—
scher König bezeichnet.
82. Reichsunmittelbarkeit. Reichstag.
Mit dem Unterschiede der Reichsstaatsgewalt
und der Territorialgewalt entwickelte sich der
Unterschied zwischen Reichssunmittelbarkeii und
Reichsmittelbarkeit. Die meisten Untertanen
des deutschen Reiches waren demselben nur mittelbar,
nämlich durch die Mittelsperson ihrer Landesherren,
unterworfen. Unmittelbar unterstanden dem Reiche
die Reichsritterschaft und die Mitglieder der Reichs
behörden.