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Das deutsche Staatsrecht.

b) Zu unterscheiden von der Reichsunmittelbarkeit
ist die Reichsstandschaft, d. h. das Recht zu Sitz
und Stimme auf dem Reichstag. Seit 1653 konnte
dieses Recht nur bei Vorhandensein eines Territoriums
verliehen werden; keine Personalisten.
Der Reichstag setzte sich aus drei Kollegien zusammen:
a) Kurfürstenrat, b) Reichsfürstenrat, bestehend aus
der geistlichen und weltlichen Bank; auf der letzteren
stimmten auch die Grafen mit den vier Kuriatstimmen
der schwäbischen, wetterauischen, fränkischen und west⸗
fälischen Grafenbank, c) Kollegium der Reichsstädte
(rheinische und schwäbische Banh).
Das Jahr 1582 war Normaljahr für die Stimm—
berechtigung.*) Zum Zustandekommen eines wirksamen
Beschlusses war die Übereinstimmung des Kaisers und
aller 3 Kollegien erforderlich. Innerhalb der Kolle—
gien wurde regelmäßig nach Stimmenmehrheit abge⸗—
stimmt. Ausnahmsmweise z. B. bei Religionsangelegen⸗
heiten fand itio in partes statt (corpus evangelicorum
 et catholicorum).
Ein übereinstimmender Beschluß der Kollegien hieß
Reichsgutachten, consultum imperii;
wurde derselbe vom Kaiser ratifiziert, lag ein Reichs⸗
schluß, conclusum imperii, vor.
Sämtliche auf einem Reichstage vereinbarte Reichs⸗
schlüsse wurden am Schlusse desselben zusammengefaßt
in dem Reichs abschied (R. A.), recessus imperii.
 Der jüngste Reichsabschided von 1654
(J. R. A) recessus imperii novissimus.
Der Reichstag war seit dem Jahre 1663 ständig zu
Regensburg.
Für besondere Angelegenheiten Deputationen,
Deputationsabschied.

J ), Das Jahr 1582 war zugleich Normaljahr für die
ugge ob ein regierendes Haus zu den alt- oder neufürstlichen
gehoͤre.