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Das deutsche Staatsrecht.

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8 3. Reichsbehörden.
Die obersten Reichsbehörden waren 4) das Reichs⸗
kammergericht, errichtet zu Frankfurt am Main
1495*), nach mehrfachem Ortswechsel seit 1689 ständig
zu Wetzlar. Kammergerichtsordnuͤngen (K. G.O.) von
1495**) und 1555; 5) der Reichshofrat.
Ersteres war der höchste ordentliche Gerichtshof des
Reiches, welchem jedoch nach Erteilung zahlreicher
hrivilegia de non appellando fast nur noch die
Reichsunmittelbaren unterstanden. Letzterer war als
Gericht für die Lehns- und Strafsachen der Reichs—
unmittelbaren zuständig und stand außerdem als Ver⸗
waltungsbehörde dem Kaiser beratend zur Seite. An
der Spitze des Reichskammergerichts stand der
„Kammerrichter“; die von den Standen zur Unter⸗
haltung dieses Gerichts zu entrichtenden Beiträge
hießen „Kammerzieler“.
Zum Zwecke der Verwaltung wurde das Reich 15800
in sechs Kreise eingeteilt: den fränkischen, bayerischen,
schwäbischen, niedersächsischen, westfälischen und ober⸗
rheinischen. 1512 kamen noch vier Kreise hinzu, näm⸗
lich: der kurrheinische, der obersächsische, österreichische
und burgundische.

8 4. Reichsgrundgesetze.
Die wichtigsten Reichsgrundgesetze waren:
Die goldene Bulle, 1356.
Die Wahlkapitulationen, die erste von 1519, ständig
seit 1711.
Die Religionsverträge, insbesondere der Passauer
Vertrag von 1552 und der Augsburger Religions⸗
frieden von 1555.
d) Der ewige Landfrieden. 1495.

Zugleich mit der Errichtung des ewigen Landfriedens.
Die Anweisung an die Richter, „u richten nach des
Reiches und gemeinen Rechten“, wichtig kür die Rezeblidn de—
römischen Rechtes.