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Das deutsche Staatsrecht.

Die oben erwähnten Kammergerichtsordnungen von
1495 und 1555.
Der westfälische Frieden von 1648. Instrumentum
Pacis Monasteériensis (I. P. M.) und Instrumentum
Pacis Osnabrugensis (I. P. O.).
8 5. Der Reichsdeputationshauptschluß.
Der Rheinbund.
Die Aufhebung des deutschen Reiches.
Durch den Frieden von Luneville 1801*) war das
linke Rheinufer an Frankreich abgetreten und den dadurch
geschädigten Landesherren eine Entschädigung auf rechtsrheinischem
 Gebiete vorbehalten. In Ausführung dieser
Bestimmungen wurden durch den Reichsdeputationshauptschluß
 von 1803 Kur-Trier und Kur-Köln
säkularisiert; das Erzbistum Mainz wurde nach Regens—
burg verlegt. Anstelle dieser Kurwürden wurden vier
neue kreiert: Baden, Hessen-Kassel, Württemberg und
Salzburg.
Durch die Rheinbunds-Akte vom Jahre 1806
vereinigten sich eine Reihe von deutschen Fürsten, denen
die Souveränetät ausdrücklich vertragsmäßig zuge—
standen wurde, unter Napoleons Protektorat zu dem
Rheinbunde.
Durch die Abdikationsurkunde Kaiser
Franz II. vom 6. August 1806 wurde das heilige
römische Reich deutscher Nation aufgehoben und gleichzeitig
alle „Reichsgesetze“. Darunter sind jedoch der herrschenden
Ansicht nach nur die öffentlich-rechtlichen, nicht auch die
privatrechtlichen, zu verstehen.

) Wichtige historische Daten aus dieser Zeit sind außer
dem Luneviller Frieden: Der Frieden zu Basel zwischen Frankreich
und Preußen 1795, der Präliminarfrieden zu Leoben und der
definitive Frieden zu Campo⸗Formio zwischen Frankreich und
Osterreich 1797, Friede zu Preßburg zwischen Frankreich und
Osterreich 1805, Tilsiter Friede Zwischen Frankreich und
Preußen 1807.