Das deutsche Staatsrecht.

86. B. Der deutsche Bund 1815— 1866.
Durch die de utsche Bundes-Akte“) vom 8. Juni
1815, ergänzt durch die Wiener Schluß-Akte von 1820
wurden die deutschen Fürsten und freien Städte (zu⸗
sammen 38Staaten) zum, Deutschen Bund e“vereinigt.
Der Bund war ein völkerrechtlicher Verein zum Zwecke
der Erhaltung der äußeren und inneren Sicherheit
Deutschlands (Staatenbund) cfr. oben TeilJ 88d. Die
Souveränetät der einzelnen Staaten blieb entsprechend
dem Wesen des Bundes als Staatenbund vollständig
unberührt. Nur rücksichtlich des jus pacis eét belli
verpflichteten sich die verbündeten Staͤaten. einander
nicht zu bekriegen und wurde ferner vereinbart, daß
nach einmal erklärtem Bundeskrieg kein Mitglied ein⸗
seitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch
einseitig Waffenstillstand oder Frieden abschließen dürfe.
Zentralorgan des Bundes war der Bundestag zu
Frankfurt a. M., auf welchem die verbündeten Stgaten
durch Gesandte vertreten waren. Den Vorsitz führte
Osterreich (in dessen Stellvertretung Preußen).
Die Beschlußfassung erfolgte entweder in dem
„Engeren Rat“, in welchem sterreich, die
Königreiche und die fonstigen Staaten mit Koniglichen
Ehren (Großherzogtümer resp. der Kurfürst von
Hessen) je eine Stimme, die übrigen Staaten sechs
Kuriatstimmen hatten (im ganzen 17 Stimmen) oder
in dem Plenum, in welchem jeder Staat mindestens
eine Stimme, die großen Staaten aber mehrere
Stimmen hatten EGsterreich und die fünf Königreiche
je 4 2c., im ganzen 70 Stimmen).
Alle Bundesstaaten sollten eine landständische Ver⸗
fassung erhalten; doch sollte durch keine dieser Ver—
fassungen das „monarchische Prinzip“ verletzt werden,
Art. 57 der Wiener Schlußzakte (cfr. oben Teil I.SII.k

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) Beraten auf dem Wiener Kongreß 18141815. — Der
erste Pariser Frieden 1814, der zweite 1815