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Das deutsche Staatsrecht.

e) Den mediatisierten Fürsten und Grafen (Standesherren)
wurden gewisse Rechte garantiert (Art. 14).
In jedem Staate sollten drei Gerichtsinstanzen vor—
handen sein; kleinere Staaten konnten sich behufs Er—
richtung eines Obersten Gerichtshofes vereinigen (Art. 12).
Beschwerden wegen verweigerter Justiz gingen an den
Bundestag.
Gleichheit der drei christlichen Religivnsparteien (Art. 16).
Aufhebung des droit d'aubain, des detractus realis
und personalis (Art. 18); cfr. Völkerrecht 8 34, 5.

h)
i)

8 7. C. Reformbestrebungen zum Zwecke größerer
Einheit.

a
b)
3)

2
—

Gründung des Zollvereins 18338.
Wahl einer Nationalversammlung 1848.
Zusammentritt der letzteren in der Paulskirche zu
Frankfurt a. M. am, 18. Mai 1848. Der Erz—
herzog Johann von HÖsterreich wird Reichsverweser.
Errichtung eines Reichsministeriums. Aufhebung des
Bundestages. Beratung von Reichsgesetzen (Wechsel—
ordnung, Grundrechte, Reichsverfassung, Wahlgesetz).
Der König von Preußen wird zum „Deutschen Kaiser“
gewählt, lehnt aber diese Würde ab (28. April 1849).
Infolge von Meinungsverschiedenheiten rusen Ögster—
reich und Preußen ihre Abgeordneten zur National—
versammlung zurück; der Rest der letztern (Rumpf—
parlament) siedelt nach Stuttgart über und wird dort
mit Waffengewalt aufgelöst.
Dreikönigsbund (Preußen, Sachsen und Hannover)
26. Mai 1849.
Versuch Preußens zu der „Union“. Erfurter Par—
lament. 1850.
Konvention zu Olmütz zwischen Preußen und ster—
reich, 1850, und Wiederherstellung des Bundes 1851.
Weitere Reformprojekte gingen aus von Sachsen 1861.
von Österreich 1863 (Fürstentag), von Preußen 1866.