Das deutsche Staatsrecht.

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88. D. Errichtung des Norddeutschen Bundes.
1866 Krieg zwischen Preußen und Hsterreich infolge
der Differenzen über das vorerwähnte Reformprojekt und
die Schleswig-Holsteinschen Angelegenheiten*). Friedens⸗
präliminarien zu Nicolsburg und Friede von Prag. Der
Deutsche Bund wird aufgehoben und erteilt Osterreich
seine Zustimmung zu einer Neugestaltung Deutschlands
ohne Beteiligung seinerseits. Einverleibung von Hannover,
Kurhessen, Schleswig-Holstein, Nassau und Frankfurt
a. M. in den Preußischen Staat. Errichtung des Nord⸗
deutschen Bundes 24. Juni 1867. Verfassung datiert von
demselben Tage, mit Gesetzeskraft vom J. Juli 1867. Der
Norddeutsche Bund charaktterifierte sich als Bundesstaat
(cfr. obenTeil I, S8, c.) Die Bundesgesetzgebung wurde von dem
Bundesrat und dem Reichstage des Norddeutschen Bundes
gemeinschaftlich ausgeübt. Im Bundesrat hatten Bayern 17,
Sachsen 4, Mecklenburg-Schwerin und Baden je 2, die
übrigen Staaten je 1 Stimme (im ganzen 43 Stimmen).
Das Bundes-Präsidium stand der Krone Preußen zu.
Der oberste Bundesbeamte war der „Bundeskanzler“.
Mit den süddeutschen Staaten wurden „Schutz⸗ und
Trutzbündnisse“ abgeschlossen.
Außerdem wurde eine Verfassung des Zollvereins der⸗
gestalt vereinbart, daß in Zollsachen die Bundesverfassung
auch auf den Süden ausgedehnt wurde. Die Zollgesetz⸗
gebung wurde ausgeübt durch den Bundesrat und des
„Zollparlament“, letzteres bestand aus dem Reichstag des
Norddeutschen Bundes und aus Abgeordneten der süd⸗
deutschen Staaten.

ESchleswig⸗Holstein stand nach dem Gasteiner Vertrage
von 1865 unter dem Kondominat von Preußen und Osfterreid