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Das deutsche Staatsrecht.

II. Das Staatsrecht des Deutschen Reiches“).
8 9. Einleitung.
Infolge des siegreichen Feldzuges von 1870 wurde
der Norddeutsche Bund zu einem Deutschen Bunde er⸗
weitert. Zunächst gab Bayern die Erklärung ab, daß die
Entwickelung der politischen Verhältnisse Deutschlands es
bedinge, von dem Boden der völkerrechtlichen Verträge,
welche bis dahin die süddeutschen Staaten mit dem Nord—
deutschen Bunde verbanden, zu einem Verfassungsbündnisse
überzugehen.
Alsbald traten Vertreter der sämtlichen süddeutschen
Staaten zu Verhandlungen mit Preußen zu Versailles zu—
sammen. Das Resultat dieser Verhandlungen war die
Gründung des Deutschen Bundes, welcher den Namen
„Deutsches Reich“ führen sollte, und die Wieder—
herstellung der deutschen Kaiser würde.
Proklamation zu Versailles vom 18. Januar 1871.
Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
Dem rechtlichen Charakter nach ist das Deutsche Reich
gleich dem Norddeutschen Bunde ein Bundesstaat. (cfr.
oben Teil J, 8 8, c.)
Als Zweck des Bundes gibt die Einleitung der Reichs⸗
Verfassung gleich der Verfassung des Norddeutschen Bundes
an, daß der Bund geschlossen werde zum Schutze des
Bundesgebietes und des innerhalb desselben gültigen Rechtes,
sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes (cfr.
oben Teil J, 8 3).

8 10. Reichsgebiet.
Das Reichsgebiet besteht nach Art. 1 der R.V. aus
den folgenden 25 Staaten: Preußen mit Lauenburg **),

N Staatsrecht ist hier im engeren Sinne — Verfafsungs⸗
recht gebraucht (cfr. oben Teil I, &amp;1). Das Verwaltungsrecht bildet
bei seinem immer wachsenden Umfang den Gegenstand einer be—
sonderen Disziplin.
Lauenburg, 1865 1876 mit Preußen durch Personal⸗
union verbunden, dann einverleibt. Gefetz vom 283. Juni 1876.