Das deutsche Staatsrecht.

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Bayern, Sachsen, Württemberg (4 Königreichen), Baden,
Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg⸗Strelitz Sachsen⸗
Weimar, Oldenburg (6 Großherzogtümern), Braunschweig,
Sachsen⸗Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen⸗Koburg⸗
Gotha, Anhalt (5 Herzogtümern), Waldeck, Schwarzburg⸗
Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Reuß j. L.,
Reuß ä. L., Schaumburg-Lippe, Lippe (7 Fürstentümern),
Lübeck, Bremen und Hamburg (3 freien Städten). Dazu
kommt das Reichsland Elsaß-Lothringen Reichs⸗Gesetz vom
9. Juni 1871 betreffend die Vereinigung von Elsaß und
Lothringen mit dem Deutschen Reiche). die durch Staats⸗
vertrag vom 1. Juli 1890 von England an das deutsche
Reich abgetretene Insel Helgoland ist durch R.G. vom
15. Dezember 1890 mit dem Reiche vereinigt und 1891
gemäß 81, Abs. 2 dieses R.G. Preußen einverleibt
Preuß. Gesetz vom 28. Februar 1891).
Der Flächeninhalt des Reiches beträgt 540,657 qkm;
die Einwohnerzahl nach der Volkszählung von 1900 —
56367178.

8 102. Schutzgebiete.
Seit 1884 besitzt das deutsche Reich eine Reihe von
Schutzgebieten in Afrika und der Südsee Australien).
Die betreffenden Gebietsteile wurden meistens zunächst
von Gesellschaften (südwestafrikanische und ostafrikanische
Gesellschaft, Neu-Guinea⸗Kompagnie) bezw. von Privat⸗
personen (Lüderitz s. unten) durch Verträge mit den
Häuptlingen erworben und dann durch Kaiserliche Schu tz⸗
briefe der Schutzgewalt des Reiches umterstellt, ohne
diesem oder einem seiner Bundesstaaten eigentlich einver—
leibt zu werden. Sie gelten demnach lediglich völker⸗
rechtlich als Kolonialgebiet des Reiches (cfr. unten
Völkerrecht 8 21), staatsrechtlich gelten sie grund⸗
sätzlich als Ausland. Nähere Regelung der staatsrecht⸗
lichen Stellung durch das R. G., betreffend die Rechtsver⸗—
hältnisse der deutschen Schutzgebiete vom 17. April 1886,
neueste Fassung vom 19. März 1888.