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Das deutsche Staatsrecht.

Zur militärischen Sicherung des Kolonialbesitzes
dienen die Schutztruppen, deren oberster Kriegsherr
der Kaiser ist.
Die Kolonien sind:
Deutsch⸗Südwest⸗-Afrika (Ausgangspunkt Angra Pe—
quena, auch Lüderitz-Bucht genannt, von dem Bremer
Lüderitz erworben und als erstes Schutzgebiet dem
Reiche unterstellt 1884),
Togo,
Kamerun,
Deutsch-Ost-Afrika,
Neu-Guinea: a) Kaiser Wilhelms-Land, b) Bismarcks⸗
Archipel, c) Salomon⸗-Inseln cfr. auch Nr. 8,
Die Marschall-Inseln,
Das Gebiet an der Kiautschou-Bucht (Truppen⸗
landungen 1897 in Anlaß der Ermordung zweier
deutscher Missionare).
Abtretung an das Reich durch Vertrag mit China
und Erklärung zum Schutzgebiet durch Kaiserliche Ver—
ordnung 1898.
Die Karolinen, Marianen und Palao-Inseln, von
Spanien abgetreten, zum Schutzgebiet erklärt und dem
Kaiserlichen Gouverneur von Neu-Guinea unterstellt
1899.

8 11. Reichsgesetzgebung.

Die Reichsgesetzgebung wird ausgeübt durch
den Bundesrat und den Reichstag. Die Über—
einstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen
ist zu einem Reichsgesetzs) erforderlich und aus—
reichend. R.V. Art. 5.
Verfassungsänderungen gelten jedoch als abgelehnt,

Die norddeutschen Bundes gesetze wurden zum großen
Teile zu Neichsgesetzen erklärt, etr. Einf-G. z. RV. 8 2, bezw.
in den süddeutschen Staaten eingeführt.