Das deutsche Staatsrecht.

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wenn sie im Bundesrat 14 Stimmen gegen sich haben.
R.V. Art. 78.*)
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militärwesen, die
Kriegsmarine und die Zolle resp. indirekten Reichssteuern
gibt, falls im Bundesrate eine Meinungsverschiedenheit
stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag,
wenn dieselbe sich für Aufrechterhaltung der bestehenden
Einrichtungen ausspricht. R.V. Art. 5 u. 35.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit,
welche nach den Bestimmungen der R. V. nicht dem ganzen
Reiche gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur der—
jenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit
gemeinschaftlich ist. R.V. Art. 7, Absatz 4.
Das Recht, Gesetze vorzuschlagen, die Initiativ e,
steht sowohl dem Bundesrate als dem Reichstage zu.
Die Reichsgesetze gehen den Landesgesetzen vor, R.V.
Art. 2; sie enthalten absolutes gemeines Recht, cir. des
Verfassers Pandekten⸗Repetitorium, 4. Auflage S1, Nr. 1
und 8 2, III, b.
Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft
durch Publikation im Reichsgesetzblatt. Die Wirk
samkeit derselben beginnt, sofern nicht ein anderer Anfangs⸗
termin in dem Gesetze selbst bestimmt ist, mit dem vier⸗
zehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an
welchem das betreffende Stück des Reichsgesetzblattes in
Berlin ausgegeben worden ist, R.V. Art. 2 (in den Kon—
sularbezirken zwei resp. vier Monate nach der Ausgabe,
R.G. betr. die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900,
830).

8 12. Zuständigkeit des Reiches.
Der Beaufsichtigung des Reiches und der Gesetz—⸗
gebung desselben unterliegen nach R.V. Art. 4:
1) Die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimats—
9) Verfaffungsbeftimmungen über Reservatrechte einzelner
Bundesstaaten können nur mit deren Zustimmung abgeandert
werden (ebenfalls R.V. Art. 78).
Meifsters Repet. 2./8. Bd.