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Das deutsche Staatsrecht.

wesen und Niederlassungsverhältnisse, Staat s—
bürgerrecht, Paßwefen und Fremdenpolizei,
Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungs⸗
wesens, Kolonisation und Auswanderung
nach außerdeutschen Ländern.
Die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die
Reichssteuern.
Die Ordnung des Maß-, Münz- und Gewichts⸗
sy stems nebst Feststellung der Grundsätze über die
Emission von Papiergeld.
Die allgemeinen Bestimmungen über das Ban kwesen.
Die Erfindungspatente.
Der Schutz des geistigen Eigentums.
Der Schutz des Handels im Auslande, der
Schiffahrt und ihrer Flagge, das Konsuüͤlal—
wesen.
Das Eisenbahnwesen (für Bayern Vorbehalt
in R.V. Art. 46) und die Herstellung von Land—
und Wasserstraßen im Interesse der Landes—
verteidigung und des allgemeinen Verkehrs (cfr. R.V.
Art. 41 -46).
Der Flösserei- und Schiffahrtsbetrieb auf
den mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen.
Das Post- und Telegraphenwesen (Aus—
nahmebestimmungen für Bayern und Württemberg,
RSW. Art. 52; mit Württemberg jetzt Vertrag von
—1901).
Die Rechts hilfe.
Die Beglaubigung von öffentlichen Ur—
kunden.
Die gemeinsame Gesetzgebung über das gesamte
bürgerliche Recht, das Strafrecht und das
gerichtliche Verfahren (so lautet diese Nummer
in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1873).
Das Militärwesen und die Kriegsmarine.
Maßregeln der Medizinal- und Veterinär—
polizei.

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