Das deutsche Staatsrecht.

4.

16) Die Presse und das Vereinswesen.
Zu diesen 16 Nummern des Art. 4 der R.V.
kommt noch:
Die Gesetzgebung in Elsaß-Lothringen (R.G. vom
9. Juni 1871, betr. die Vereinigung von Elsaß
und Lothringen mit dem deutschen Reiche, modifiziert
durch das Gesetz vom 4. Juli 1879).

Z122. Die wichtigsten, zu den einzelnen Nummern
des Art. 4 d. R.V. ergangenen Gesetze.

A. Zu Nr. 1:
Freizügigkeit: R.G. über die Freizügigkeit vom
1. November 1867, wonach Freizügigkeit im ganzen
Reiche besteht, ckr. Art. 3 der R.V., welcher ein
gemeinsames Indigenat für ganz Deutschland konstituiert.
Heimats- und Niederlassungsverhältnisse
R.G. vom 6. Juni 1870 über den Unterstützun gs—
wohnsitz. Movelle vom 12. März 1894.) Diese
durch vorstehendes Gesetz staatsrechtlich geregelte Materie
war bisher völkerrechtlich geordnet durch den Gothaer
Vertrag von 1851 und die Eisenacher Konvention
von 1853 (noch maßgebend im Verhältnis zu Bayern,
für welches obiges Gesetz nicht gilt; für Bayern sind
überhaupt die Heimats- und Niederlassungsverhältnisse
von der Kompetenz des Reiches ausgeschlossen).
Das Unterstützungswohnsitzgesetz gilt auch nicht für
Elsaß⸗Lothringen.
Staatsbürgerrecht: R.G. vom 1. Juni 1870,
betr. den Erwerb und Verlust der Staatsangehörig—
keit; ckr. R.V. Art. 3 (gemeinsames Indigenat, s. oben
sub a, unten 8 21).
Paßwesen: R.G. über das Paßwesen vom 12.
Oktober 1867.
Gewerbebetrieb: Gewerbeordnung vom 21. Juni
1869. ZSahlreiche Novellen, insbesondere R.G. vom
l. Juni 1891, sog. Arbeiterschutzgesetz.

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