Das deutsche Staatsrecht.

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am 1. Januar 1900, das Handelsgesetzbuch
in der neuen Fassung vom 10. Mai 1897.
Das Strafgesetzbuch vom 81. Mai 1870.
Neue Fassung durch die Bekanntmachung vom 26.
Februar 1876.
Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 27.
Januar 1877. Die Zivilprozeßordnung vom
30. Januar 1877, die Strafprozeßordnung
vom 1. Februar 1877, die Konkurssordnung
vom 10. Februar 1877, letztere 8 Gesetze in der
Fassung der Novellen vom 17. Mai 1898
R.G. vom 17. Mai 1898, betr. die freiwillige
Gerichtsbarkeit.
J. Zu Nr. 15: Das R.G. vom 30. Juni 1900,
betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher
Krankheiten (R. Seuchen gesetzj, das Vieh—
seuchengesetz vom 1. Mai 1894, Impfgesetz vom
8. April 1874, R.G. vom 14. Mai 1879 über den
Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln
und Gebrauchsgegenständen, Schlachtvieh—
und Fleischschaugesetz vom 3. Juni 1900.
K.. Zu Nr. 16: Preßgesetz vom 7. Mai 1874
und R.G. vom 11. Dezember 1899 betr. das Vereins
wesen (Einziger Artikel: Inländische Vereine jeder Art
dürfen mit einander in Verbindung treten. Entgegen⸗
stehende landesgesetzliche Bestimmungen sind aufgehoben).

J

8 13. Der Kaiser.

Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von
Preuden zu, welcher den Namen Deu tscher Kaiser führt.
Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich zu
pertreten, im Namen des Reiches Krieg zu er—⸗
klären und Frieden zu schließen, Bündnisse
und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen,
Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Reiches
ist die Zustimmung des Bundesrates erforderlich, es sei