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Das deutsche Staatsrecht.

denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen
Küsten erfolgt.
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf
solche Gegenstände beziehen, welche nach Art. 4 in den
Bereich der Reichsgesetzgebung gehören, ist zu ihrem Ab—
schluß die Zustimmung des Bundesrates und zu ihrer
Gültigkeit die Genehmigung des Reichstages erforderlich.
Dem Kaiser steht die Ausfertigung und Ver—
kündigung der Reichsgesetze und die Uberwachung
der Ausführung derselben zu.
Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat und den
Reichstag zu berufen, zu eröffnen, zu vertagen
und zu schließen, s. unten 88 14 und 15.
Die Anordnungen und Verfügungen des Kaisers werden
im Namen des Reiches erlassen und bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der Gegen zeichnung des Reichskanzlers,
welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt;
efr. unten 8 16.
Der Kaiser ernennt die Reichsbeamten; R.V.
Art. 18 und Reichsbeamtengesetz vom 31. März 1873.
Die Beamten und Behörden sind als „Kaiserliche“ zu be—
zeichnen, Kaiserl. Erlaß vom 3. August 1871; durch
diesen Erlaß sind auch das Kaiserliche Wappen und die
Kaiserliche Standarte festgestellt.
Der Kaiser ist Oberbefehlshaber des Reichsheeres
und der Reichsmarine. R.V. Art. 63 und 33, s. unten
z8 17 und 18.
Der Kaiser übt die Staatsgewalt in Elsaß und
Lothringen aus. R.G. vom 9. Juni 1871 betr. die
Vereinigung v. E. u. L. mit dem D. R. 8 3, ebenso
die Schutzgewalt in den Schutzgebieten.
Der Kaiser hat das Begnadigungsrecht in den—
jenigen Strafsachen, in denen das Reichsgericht in erster
Instanz erkannt hat (St. P.O. 88 484 und 485, in den
zur Konsulargerichtsbarkeit gehörigen Strafsachen (R.G.
über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900, 8 72),
in Elsaß-Lothringen und in den Schutzgebieten. Dem