Das deutsche Staatsrecht.

Kaiser ist ein besonderer strafrecht licher Schutz einge⸗
räumt, Reichs-Strafgesetzbuch 88 80, 94, 95, cfr. oben
——
Wegen der Bundes-Exekution s. unten 8 20.
8 14. Der Bundesrat.
Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der
Bundesmitglieder. Jedes Bundesmitglied kann so
viel Bevollmächtigte zum Bundesrate ernennen,
als es Stimmen hat; doch kann die Gesamtheit der
zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden.
Preußen führt 17 Stimmen, Bayern 6, Sachsen und
Württemberg je 4, Baden und Hessen je 3, Mecklenburg—
Schwerin und Braunschweig je 2, die übrigen Staaten
je 1 Stimme (zusammen 58 Stimmen *).
Der Bundesrat beschließt:
über die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und
die von demselben gefaßten Beschlüsse;
über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforder⸗
lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften;
über die bei Ausführung der Reichsgesetze hervor—
tretenden Mängel.
Die Beschlußfassung erfolgt regelmäßig mit einfacher
Mehrheit. Ausnahmen s. oben 8 11 GVerfassungsände⸗
rungen ꝛc). Nicht vertretene oder nicht instruierte Stimmen
werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die
Präsidialstimme den Ausschlag.
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit,
welche nicht dem ganzen Reiche gemeinschaftlich ist, werden
nur die Stimmen derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen
die Angelegenheit gemeinschaftlich ist.
Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde
Ausschüsse:
1) für das Landheer und die Festungen *)

*)

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* Elsaß⸗ Lothringen ist im Bundesrat nicht vertreten.
**) In diesem Ausschuß hat Bayern einen ständigen
Sitz; die übrigen Mitglieder desselben, sowie die Mitglieder