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Das deutsche Staatsrecht.

2) für das Seewesen;
3) für Zoll- und Steuerwesen;
9) für Handel und Verkehr;
5) für Eisenbahn, Post und Telegraphen;
6) für Justizwesen;
7) für Rechnungswesen.
Außerdem wird
aus den Bevollmächtigten von Bayern, Sachsen und
Württemberg und 2, vom Bundesrate älljährlich zu
wählenden Bevollmächtigten anderer Bundesstaaten ein
Ausschuß für die aus wärtigen Angelegenheiten
gebildet, in welchem Bayern den Vorsitz führt.
Jedes Bundesmitglied ist befugt, Vorschläge im
Bundesrate zu machen und ist das Prasidium verpflichtet,
dieselben der Beratung zu übergeben.
Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, im
Reichstage zu erscheinen und muß daselbst auf Verlangen
jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner Regierung
zu vertreten, auch wenn dieselben von der Mehrheit des
Bundesrates nicht adoptiert sind.
Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundesrates
und des Reichstages sein.
Die Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung
des Bundesrates steht dem Kaiser zu.
Die Berufung findet, gleich der des Reichstages, all—
jährlich statt; der Bundesrat kann zur Vorbereitung der
Arbeiten ohne den Reichstag, letzterer aber nicht ohne den
Bundesrat berufen werden.
Die Berufung muß erfolgen, wenn dieselbe von einem
Drittel der Stimmen verlangt wird.
Der Vorsitz und die Leitung der Geschäfte steht dem
Reichskanzler zu; derselbe kann sich durch jedes andere
Mitglied vermöge schriftlicher Substitution vertreten lassen.
Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern des Bundes—
rates den üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren.

3)

des Ausschusses sub 2 werden vom Kaiser ernannt, die Mit—
glieder der anderen Ausschüfse werden vom Bundesrat gewählt.