Das deutsche Staatsrecht.

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Exterritorialität s. G. V. G. 8 18, Gerichtsstand
3. P. O. 8 15.
Die Mitglieder des Bundesrates dürfen ohne Ge—
nehmigung ihrer Landesherren während ihres Aufenthaltes
am Sitze des Bundesrates nur an diesem Sitze als
Zeugen oder Sachverständige vernommen werden. St. P.O.
8 49 und 72, 83. P.O. 88 382 und 402.
Der Bundesrat erledigt Streitigkeiten nicht privat⸗
rechtlicher Natur zwischen verschiedenen Bundesstaaten.
R.V. Art. 76, Abs. 1.
Verfassungsstreitigkeiten in solchen Bundesstaaten, in
deren Verfassung nicht eine Behörde zur Entscheidung
solcher Streitigkeiten bestimmt ist, hat auf Anrufen eines
Teiles der Bundesrat gütlich auszugleichen oder, wenn
das nicht gelingt, im Wege der Reichsgesetzgebung zur
Erledigung zu bringen. R.V. Art. 76, Abs. 2.
Der Bundesrat erledigt Beschwerden wegen ver⸗
weigerter Justiz. R.V. Art. 77.

8 15. Der Reichstag.
Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten
Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. R. V. Art. 20.
Wahlberechtigt ist jeder Deutsche, welcher das
fünfundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem
Bundesstaate, in welchem er seinen Wohnsitz hat (Wahl—
gesetz vom 31. Mai 1869, 8 1. Aktives Wahlrecht).
Die Wahlberechtigung ruht für Personen des Sol—
datenstandes*) so lange, als dieselben sich bei der Fahne
befinden (Wahlgesetz 8 2 und Reichs-Militärgesetz vom
2. Mai 1874, 8 49).
Von der Wahlberechtigung sind ausgeschlossen:
a) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel
stehen;
*) Personen des Soldatenstandes sind die zum
Reichsheer oder zur Reichsmarine gehörigen Offtiziere, Unter—
offiziere und Mannschaften. Der weitere Ausdruck Militär—
personen“ umfaßt die Personen des Soldatenstaändes und
die Militärbeamten.