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Das deutsche Staatsrecht.

Personen, über deren Vermögen Konkurs eröffnet ist,
während der Dauer des Konkurs-Verfahrens:
Personen, welche aus öffentlichen Mitteln eine Armen⸗
unterstützung beziehen oder im Jahre vor der Wahl
bezogen haben:
Personen, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt
sind, für die Dauer der Aberkennung.
Wählbar ist jeder Deutsche, welcher das fünfund—
zwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat und einem Bundes⸗
staate seit mindestens einem Jahre angehört hat, sofern
er nicht nach den vorstehenden Bestimmungen vom Wahlrecht
 ausgeschlossen ist. Passives Wahlrecht)*).
Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des
gesamten Volkes und an Aufträge und Instruktionen nicht
gebunden.

Die Verhandlungen des Reichstages sind öffentlich.
Über wichtigere Vorlagen finden drei Lesungen statt.
Wahrheitsgetreue Berichte über Reichstagsverhand—
lungen bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. R. V.
Art. 22**5). Auch darf kein Reichstagsmitglied wegen
seiner Abstimmung oder wegen der in seiner Berufsaus—
übung getanen Außerungen außerhalb der Versammlung
zur Verantwortung gezogen werden. R.V. Art. 304).
Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mit—
glied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer
mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen
oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der
Tat oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen
wird. RV. Art. 31, Abs. 1, cfr. Einf.-Ges. zur St.
P.O. 8 6, Nr. 1, und wegen des Landtages Preuß.
Verfassungsurkunde Art. 84.

*) Das passive Wahlrecht ruht für Personen des Soldaten—
standes nicht.
**) Eine gleiche Bestimmung trifft das Str. Ges.B. 8 12
für die Landtage der Bundesstaaten.
) Wegen der Landtage efr. Str. Ges.B. 8 11.