Das deutsche Staatsrecht.

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Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen
Schulden erforderlich. R.V. Art. 31, Abs. 271).
Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Straf—-verfahren
 gegen ein Mitglied desselben, sowie jede Unter⸗
suchungs- oder Zivilhaft für die Dauer der Sitzunpsperiode
aufgehoben. Reichs-Verf. Art. 31, Abs. 3. CEfr. Einf.⸗
Ges. zur Str. P.O. 86, Nr. 1; 3. P.O. 88 904 und
905; s. unten die Anmerkung.
Ohne Genehmigung des Reichstages können dessen
Mitglieder ferner während der Sitzungsperiode nicht außer⸗
halb des Sitzes desselben als Zeugen oder Sachverständige
vernommen werden. St.P.O. 88 49 und 72; 3. P.O.
88 382 und 402.
Die Berufung zum Geschworenen- und Schöffendienste
dürfen die Mitglieder des Reichstages ablehnen. G. V. G.
* 35, 1 und 8 85.
Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche
keine Besoldung oder Entschädigung beziehen (R.V. Art.
32). Dieselben erhalten jedoch freie Eisenbahnfahrt von
ihrem Wohnort nach Berlin und zurück.
Die Legislaturperiode des Reichstages dauert 5 Jahre.
R.G. vom 19. März 1888 betr. die Abänderung des
Art. 24 der RV. Zur Auflösung des Reichstages während
derselben ist ein Beschluß des Bundesrats unter Zustimmung
des Kaisers erforderlich. Im Falle der Auflösung des
Reichstages müssen innerhalb 60 Tagen die Wähler und
innerhalb 90 Tagen der Reichstag versammelt werden
(R.V. Art. 259

Die Berufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung
des Reichstages steht dem Kaiser zu. Ohne Zustimmung
des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist

) Durch das Reichs-Gesetz vom 29. Mai 1868 ist die
Schuldhaft als Exekutionsmittel aufgehoben; dieselbe ist
nur noch zulässig als Sicherungsmaßregel (Versonal-Arrest).
— Wegen der Haft zur Erzwingung eines Offenbarungseides
. 3P. O. 88 904 und 905.