Das deutsche Staatsrecht.

von 30 Tagen nicht übersteigen und während derselben
Session nicht wiederholt werden.
Der Reichstag beschließt nach absoluter Stimmen⸗
mehrheit. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der
Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl (387) erforderlich.
Zum strafrechtlichen Schutze des Reichstages dienen die
Bestimmungen des St. G.B. Abschn. 5.
Beamte bedürfen keines Urlaubs zum Eintritt in
Reichstag. R.V. Art. 21, Abs. 1.
Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes
Reichsamt oder in einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt
 annimmt oder im Reichs⸗ oder Staatsdienste in ein
Amt eintritt, mit welchem ein höherer Rang oder ein
höheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und
Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in dem—
selben nur durch neue Wahl wieder erlangen. R.V.
Art. 21, Abs. 2.
8 16. Reichsbehörden.

den

An der Spitze der gesamten Reichs⸗Verwaltung steht
der Reichskanzler, welcher auch den Vorsitz im Bundes⸗
rate führt; ckr. oben 8 14. Derselbe wird vom Kaiser
ernannt, R.V. Art. 15. Er muß alle kaiserlichen An—
ordnungen und Verfügungen mit seiner Gegenzeichnung
versehen und übernimmt damit die Verantwortlichkeit für
dieselben, R-V. Art. 17; cfr. oben 8 13.
Alle sonstigen Reichsverwaltungsbehörden sind nur
Organe des Reichskanzlers.
Es sind besonders hervorzuheben:
a) das auswärtige Amt; b) das Reichsamt des
Innern; c) das Reichs-⸗Marineamt; d) das —D
amt; e) das Reichs-Schatzamt; f) das Reichs-Eisenbahn⸗
amt; g) das Reichs-Postamt; h) das Reichs-Bank-⸗Direk⸗
torium; i) der Rechnungshof des Deutschen Reiches, s.
unten 8 19; 4) die Reichs-⸗Schulden⸗Kommission.
Zur Verwaltung der Militärangelegenheiten bedient
sich das Reich des Preußischen Kriegs-Ministeriums.