Das deutsche Staatsrecht.

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Die meisten dieser Amter haben sich von dem ur⸗
sprünglich gebildeten Reichskanzleramt als besondere,
unter „Staatssekretären“ stehende Behörden losgelöst.
Nachdem dem Reichskanzleramt nur noch die Erledigung
der inneren Angelegenheiten verblieben war, wurde dasselbe
in das Reichsamt des Innern umgewandelt
Der Herbeiführung dieser Entwickelung diente be—
sonders das Gesetz vom 17. März 1878, betreffend die
Stellvertretung des Reichskanzlers. Danach können die
Obliegenheiten desselben durch Stellvertreter wahr—
genommen werden. Ein solcher Stellvertreter kann all⸗
gemein für den ganzen Umfang der Geschäfte bestellt
werden, es können aber auch für einzelne Amtszweige die
Vorstände der dem Reichskanzler untergeordneten obersten
Reichsbehörden (Staatssekretäre ꝛc.) mit der Stellvertretung
desselben beauftragt werden.
Dem Reichskanzler ist vorbehalten, jede Amtshandlung
auch während der Dauer einer Stellvertretung selbst vor⸗
zunehmen.
Der Artikel 5 der R.V. betr. den Vorsitz im Bundes⸗
rat wird durch diese Bestimmungen nicht berührt.
Oberster Gerichtshof für das Reich ist das Reichs—
gericht zu Leipzig ( K.G. vom 11. April 1877); dessen
Präsident, Senatspräsidenten und Mitglieder werden gleich
dem Oberreichsanwalt und den Reichsanwälten auf Vor—
schlag des Bundesrates vom Kaiser ernannt. G. V. G.
88 127, 150.

8 17. Das Reichsheer.
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann
sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen, R. V.
Art. 57, Gesetz über die Verpflichtung zum Kriegs—
dienst vom 9. November 1867, 8 1, Deutsche Wehr—
ordnung vom 28. September 1875, 8 4. — Ab—
änderungen und Ergänzungen der obigen Gesetze sind
erfolgt durch das Ergänzungsgesetz zur Wehrordnung vom
31. August 1880, durch das R.G. vom 11. Februar