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Das deutsche Staatsrecht.

1888, betreffend Anderungen der Wehrpflicht und durch
die R.G. betr. die Friedenspräsenzstärke vom 3.
August 1893 und 25. März 1899.
Ausnahmen von der allgemeinen Wehrpflicht finden
nur zugunsten der Mitglieder der regierenden und standes—
herrlichen Familien statt. Kriegsdienstgesetz 8 1.
Wegen der Geistlichen bestimmt das R.G., betreffend
die Wehrpflicht der Geistlichen vom 8. Februar 1890
folgendes:
Militärpflichtige römisch-katholischer Konfession, welche
sich dem Studium der Theologie widmen, werden in
Friedenszeiten während der Dauer dieses Studiums bis
zum J. April des 7. Militärjahres zurückgestellt. Haben
dieselben bis zu dem vorbezeichneten Zeitpunkte die Sub—
diakonatsweihe empfangen, so werden diese Militärpflich⸗
tigen der Ersatzreserve überwiesen und bleiben von Ubungen
befreit.
Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17.
Lebensjahre und dauert bis zum vollendeten 45. Lebensjahre.
Die Wehrpflicht zerfaͤllt in die Dienstpflicht uͤnd
die Landsturmpflicht.
Die Dienstpflicht ist die Pflicht zum Dien ste im
Heere oder in der Marine (s. 8 18).
Jeder Deutsche ist in der Regel vom 20. bis zum
39. Lebensjahre dienstpflichtig.
Die Pflicht zum Dienst im Heere wird eingeteilt in
a) aktive Dienstpflicht, ) Dienstpflicht im
b) Reservepflicht, stehenden Heere,
c) Landwehrpflicht,
d) Ersatzreservepflicht.
Die Dienstpflicht im stehenden Heere dauert
7 Jahre. Die Mannschaften der Kavallerie und reitenden
Artillerie bleiben 3, alle übrigen Mannschaften 2 Jahre
bei der Fahne, dann Beurlaubung zur Reserve. Junge
Leute von Bildung, welche sich waͤhrend ihrer Dienstzeit
selbst bekleiden, ausrüsten und verpflegen und welche die
zgewonnenen Kenntnisse in dem vorgeschriebenen Umfange