Das deutsche Staatsrecht.

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dargelegt haben, werden schon nach 1 Jahre zur Reserve
entlassen EEinjährig-Freiwillige). Wegen der Volks⸗
schullehrer sind besondere Bestimmungen unter dem
8. Februar 1900 getroffen. —
Die Landwehr wird in zwei Aufgebote eingeteilt.
Die Verpflichtung zum Dienst im ersten Aufgebot dauert
5Jahre, im zweiten bis zum 31. März desjenigen
Kalenderjahres, in welchem das 39. Lebensjahr vollendet wird.
Der Ersatzreservepflicht unterliegen diejenigen
Dienstpflichtigen, welche wegen nicht vollständiger Tauglich—
keit oder wegen besonderer häuslicher Verhältnisse (z. B.
als einzige Ernährer erwerbsunfähiger Eltern) oder als
Überzählige nicht zur Einstellung in das stehende Heer ge—
langen. Die Ersatzreservepflicht dauert 12 Jahre.
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen
vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre,
welche weder dem Heere noch der Marine angehören.
Auch der Landsturm wird in zwei Aufgebote eingeteilt.
Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Landsturm⸗
pflichtigen bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres,
in welchem sie ihr 39. Lebensjahr vollenden, zum Land⸗
sturm zweiten Aufgebots von dem eben bezeichneten Zeit⸗
punkte bis zum Ablauf der Landsturmpflicht.
Unter Militärpflicht versteht man die Pflicht, sich
der Aushebung für das Heer oder die Marine zu unter—
werfen. (Meldepflicht und Gestellungspflicht, Die
Militärpflicht beginnt mit dem 1. Januar des Kalender⸗
jahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr
vollendet und dauert so lange, bis über die Dienst—
verpflichtung der Wehrpflichtigen entschieden ist. Während
der Dauer der Militärpflicht heißen die Wehrpflich—
tigen militärpflichtig.
Die Friedens-Präsenzstärke des Heeres wird im Wege
der Reichsgesetzgebung festgestellt. R.V. Art. 60, Reichs⸗
gesetze von 1887 (auf 7 Jahre, Septennat), 1890 resp.
93 (auf 5 Jahre Quinquennat), jetzt R.G. vom 25.
März 1899 und R.G., betr. dessen Verlängerung vom