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Das deutsche Staatsrecht.

22. Februar 1904. Danach wird die 1893 auf 479229
Mann ausschließlich der Einjährig⸗Freiwilligen festgesetzte
Präsenzstärke vom 1. Oktober 1899 ab als Jahresdurch⸗
schnittsstärke allmählich derart erhöht, daß sie 1903 die
Zahl von 495 500 Mann erreicht und in dieser Hohe
bis 1905 bestehen bleibt.
Für Kriegszeiten entscheidet lediglich das Bedürfnis.
Kriegsdienstgesetz 8 14.
Die gesamte Landmacht des Reiches bildet ein ein—
heitliches Heer, welches in Krieg und Frieden unter dem
Befehle des Kaisers steht. RV. Art 63. Die Ver⸗
pflichtung zum Gehorsam gegen die Befehle des Kaisers
ist bei allen deutschen Truppen in den Fahneneid aufzu⸗
nehmen. R.V. Art. 65. Die den einzelnen Bundes⸗
fürsten verliebenen Rechte (R.V. Art. 66) werden als
Kontingentshoheit bezeichnet; meist vertrags⸗
mäßig auf Preußen übertragen (Militär-Konventionen).
Wegen Bayern siehe Bündnisvertrag vom 23. Nob. 187 O,
Art. III („das bayrische Heer bildet einen in sich ge⸗
schlossenen Bestandteil des deutschen Bundesheeres mit
selbständiger Verwaltung unter der Militärhoheit Seiner
Majestät des Königs von Bayern, im Kriege unter dem
Befehle des Bundesfeldherrn“).
Das Recht, Festungen innerhalb des Reichs—
gebietes anzulegen, steht dem Kaiser zu, RV. Art 63
Derselbe kann, wenn die öffentliche Sicherheit in dem
Reichsgebiete bedroht ist, einen jeden Teil desselben in
Kriegszustand erklären.
Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die
Form der Verkündigung und die Wirkungen einer solchen
Erklärung regelnden Reichsgesetzes gelten dafür die Vor⸗
schriften des Preußischen Gesetzes uͤber den Belagerungs⸗
zustand vom 4. Juni 1851. Wegen der Wirkung des
Kriegszustandes in strafrechtlicher Beziehung s. Einf. G. 3.
St.G.B. 8 4.
Die Preußische Militärgesetzgebung mit Aus—
nahme der Militär-Kirchenordnung ist im ganzen