50

Das deutsche Staatsrecht.

a) aktive Dienstpflicht, Dienst pfticht in der
b) ti iettit stehelden Varine
c) Seewehrpflicht,
d) Marine⸗Ersatzreservepflicht.
Die im vorigen 8 angegebenen Bestimmungen über
die Pflicht zum Dienste im Heere finden auf die Marine
sinngemäße Anwendung. Die Beurlaubung zur Reserve
erfolgt nach 3 Jahren.
Die Flagge ist schwarz-weiß⸗-⸗rot mit dem preußischen
Adler und dem neuen Reichsadler. R.V. Art. 55 und
Allerh. O. vom 4. Juli 1867.
Die Handelsmarine besteht aus den Kauffartei—
schiffen aller Bundesstaaten. Die Flagge ist ebenfalls
schwarz⸗ weiß⸗ rot. R.V. Art. 55. Die näheren Kennzeichen
sind geordnet durch Verordnung vom 25. Oktober 1867.
Zur Führung dieser Flagge sind die Kauffarteischiffe
nur dann befugt, wenn sie im ausschließlichen Eigentum
von Reichsangehörigen stehen, R.G. betr. das Flaggenrecht
der Kauffarteischiffe vom 22. Juni 1899, 8 2.
Jedes Schiff wird in das Schiffsregister seines Heimats—
hafens eingetragen und über diese Eintragung wird ein
Zertifikat ausgefertigt, das. 88 4 und 10.
8 19. Die Reichsfinanzen.

Alle Einnahmen und Ausgaben des Reiches müssen
für jedes Jahr veranschlagt und auf den Reichshaus—
haltsetat gebracht werden. R.V. Art. 69.
Letzterer wird vor Beginn des Etatsjahres durch ein
Gesetz festgestellt. Das.
Die Einnahmen bestehen zunächst aus den Einkünften
der Zölle, der gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und
des Post- und Telegraphenwesens, R.V. Art. 70 und
nach späteren Reichsgesetzen den Reichsstempelabgaben
Wechselstempelsteuer, Kartenstempel, Börsensteuer).
Soweit diese Einnahmen einschließlich etwaiger Über⸗
schüsse aus den Vorjahren zur Deckung der Ausgaben
nicht hinreichen, werden dieselben durch Beiträge der ein⸗