Das deutsche Staatsrecht.

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zelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung
aufgebracht. Matrikularbeiträge. R.V. Art. 70.
Wenn die Einnahmen aus den ZSöllen, den Reichs⸗
stempelsteuern und den Verbrauchssteuern für Branntwein
die Summe von 130 Millionen Mark übersteigen, werden
die Erträgnisse nach R.G. vom 15. 7. 1879, 8 8, der
sogen. Frankensteinschen Klausel, (benannt nach dem Frei—
herrn von Frankenstein, welcher den bezüglichen Antrag
im Reichstage stellte), nach Maßgabe der Bevölkerung
unter die Bundesstaaten verteilt, Uberweisungen.
Überweisungen und Beiträge werden gegen einander
verrechnet.
Uber die Verwendung aller Einnahmen ist dem
Bundesrat und dem Reichstage jährlich durch den Reichs—
kanzler Rechnung zu legen. R.V. Art. 72.
Die rechnerische Kontrole über den Reichshaushalt
führt der „Rechnungshof des Deutschen Reiches?. Als
solcher fungiert die durch Reichsbeamte verstärkte preußische
Oberrechnungskammer.
Was speziell die Zölle anbetrifft, so bildet ganz
Deutschland e in Zoll- und Handelsgebiet, umgeben von
gemeinschaftlicher Zollgrenze. R.V. Art. 33. Bremen
und Hamburg waren nach R.V. Art. 34 Freihäfen.
Doch ist ihr Freihafengebiet von 1888 ab auf einen
kleinen Raum beschränkt durch die Gesetze vom 16. Fe—
bruar 1882 (Hamburg) und vom 31. März 1885 (Bremen).
In Fällen eines außerordentlichen Bedürfnisses kann
im Wege der Reichsgesetzgebung die Aufnahme einer An—
leihe, sowie die Übernahme einer Garantie zu Lasten des
Reiches erfolgen. R.V. Art. 73.
8* 20. Bundesexekution.
Wenn Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundes—
pflichten nicht erfüllen, können sie im Wege der Exe⸗
kution dazu angehalten werden. Diese Exekution ist
vom Bundesrate zu beschließen und vom Kaiser
zu vollstrecken. R.V. Art. 19.