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Das deutsche Staatsrecht.

z 21. Reichs- und Staatsangehörigkeit.
Für ganz Deutschland besteht ein gemeinsames
Indigenat, R.V. Art. 3 cfr. oben 8S 122 zu Nr. La
und 1c.
Die Reichsangehörigkeit wird nach dem Reichs—
gesetze vom 1. Juni 1870 über den Erwerb und
den Verlust der Bundes- und Staatsangehörig—
keit (mehrfach abgeändert durch Art. 41 des E. G. z. B.
G.B.), durch die Staatsangehörigkeit in einem
Bundesstaat erworben und erlischt mit deren Verlust.
Die Staatsangehörigkeit in einem Bundes—
staate wird begründet:
1. Durch Abstammung: durch die Geburt, auch
wenn diese im Auslande erfolgt, erwerben eheliche Kinder
die Staatsangehörigkeit des Vaters, uneheliche die der
Mutter.
2. Durch Legitimation: Ist der Vater eines
unehelichen Kindes Angehöriger eines Bundesstaates und
besitzt die Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters,
so erwirbt das Kind durch Legitimation die Staatsan⸗
gehörigkeit des Vaters.
3. Durch Verheiratung mit einem Deutschen
wird für die Ehefrau die Staatsangehörigkeit des Mannes
begründet.
4. Für einen Deutschen durch Aufnahme: Die
Aufnahme wird jedem Angehörigen eines anderen Bundesstaates
 gewährt, welcher um dieselbe nachsucht und nach—
weist, daß er in dem Bundesstaate, in welchem er die
Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen habe, sofern nicht
ein Grund vorliegt, welcher nach den Bestimmungen des
Freizügigkeitsgesetzes die Abweisung eines Neuanziehenden
oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthaltes
rechtfertigt.
5. Für einen Ausländer durch Naturalisation:
Die Naturalisation darf Ausländern nur erteilt werden,
wenn sie dispositionsfähig und unbescholten sind, auch an