Das deutsche Staatsrecht.

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dem Niederlassungsorte ein Unterkommen finden und nach
den dortigen Verhältnissen sich und die ihrigen zu er⸗
nähren imstande sind.
Die Aufnahme, sowie die Naturalisation erfolgt
durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde (in
Preußen Regierungspräfident) ausgefertigte Urkunde.
Anstellung im Staats-, Kirchen-, Schul- und Kom⸗
munaldienst vertritt die Stelle der Aufnahme resp. Na⸗
turalisation, sofern nicht in der Bestallung das Gegen⸗
teil bestimmt ist. Anstellung im Reichsdienst begründet
die Staatsangehörigkeit in dem Bundesstaate, wo der
dienstliche Wohnsitz liegt.
Die Verleihung der Staatsangehörigkelt erstreckt sich,
insofern nicht dabei eine Ausnahme gemacht wird, zu⸗
gleich auf die Ehefrau und auf diejenigen minderjährigen
Kinder, deren Vertretung dem Aufgenommenen oder
Naturalisierten kraft elterlicher Gewalt zusteht. Ausge⸗
nommen sind verheiratete oder verheiratet gewesene Töchter
cfr. Art. 41 des Einf. G. z. B. G.B.
Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates be—
gründet für sich allein die Staatsangehörigkeit nicht.
Die Staatsangehörigkeit wird verloren:
1. Durch Entlassung auf Antrag. Ent⸗
lassungsurkunde der höheren Verwaltungsbehörde.)
Die Entlassung wird jedem Staatsangehörigen er—
teilt, welcher nachweist, daß er in einem anderen Bundes—
staate die Staatsangehörigkeit erworben hat.s) In Er—
mangelung dieses Nachweises darf sie nichi erteilt werden:
Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter von
17 bis 25 Jahren befinden, bevor sie ein Zeugnis
der Ersatzkommission darüber beigebracht haben, daß
sie die Entlassung nicht bloß in der Absicht nach⸗
suchen, um sich der Dienstpflicht zu entziehen;

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) Wegen Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts bei
Entlafsung Minderjähriger s. Art. 41 des CinfeG 3z. B. G. B.