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Das deutsche Staatsrecht.

Militärpersonen des stehenden Heeres,
Offizieren des Beurlaubtenstandes und Be—
amten, bevor sie aus dem Dienst entlassen sind:
Reservisten, nachdem sie zum aktiven Dienste ein⸗
berufen sind, sowie solchen Reservisten, welche nach
2 jähriger aktiver Dienstzeit entlassen sind, für die
Dauer des ersten Jahres nach der Entlassung.*)
Aus anderen als den vorbezeichneten Gründen
darf in Friedenszeiten die Entlassung nicht verweigert
werden. Für die Zeit eines Krieges oder einer
Kriegsgefahr bleibt dem Kaiser der Erlaß besonderer
Anordnung vorbehalten. Die Entlassungsurkunde
bewirkt mit dem Zeitpunkte der Aushändigung den
Verlust der Staatsangehörigkeit. Die Entlassung
wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen
6 Monaten seinen Wohnsitz außerhalb des Reiches
verlegt oder die Staatsangehörigkeit in einem an⸗
deren Bundesstaate erwirbt. Die Entlassung erstreckt
sich regelmäßig auch auf die Ehefrau und die in der
elterlichen Gewalt des Entlassenen stehenden Kinder.
Ausnahmen s. Art. 41 d. E.G. z. B. G. B.
2. Durch Ausspruch der Behörde: Durch die
Zentralbehörde des Heimatsstaates können Deutsche ihrer
Staatsangehörigkeit für verlustig erklärt werden, wenn sie
sich im Auslande aufhalten und im Falle eines Krieges
oder einer Kriegsgefahr einer durch den Kaiser für das
ganze Reichsgebiet erlassenen Aufforderung innerhalb der
darin bestimmten Frist keine Folge leisten, oder wenn sie
ohne Erlaubnis in fremde Staatsdienste treten und einer
ausdrücklichen Aufforderung zum Austritt binnen der
darin bestimmten Frist keine Folge leisten.
3. Durch zehnjährigen Aufenthalt im Aus—
lande. Diese Frist beginnt mit dem Austritt aus dem

6)

) ctr. R.G., betr. Anderungen der Wehrpflicht vom 11.
Februar 1888, 8 4, 8, 8 11, 8 21, 4. Wegen der Strafe für
unerlaubte Auswanderung s. Strafgesetzbuch 8 140, 8 360. 3.