Einkleitfung.

8 1. Begriff und besondere Natur des Völkerrechts.
Völkerrecht, jus inter gentes,*) droit des gens,
law of nations, ist der Inbegriff der Rechtsnormen, durch
welche die Beziehungen zwischen Staat und Staat geregelt
werden.
Man nennt es europäisches, weil es vorzugsweise
unter den Staaten christlich-europäischer Gesittung entstanden
ist und besteht.
Dem Völkerrecht ist im Vergleich mit anderen Rechtsmaterien
 charakteristisch,
1. daß dasselbe in Ermangelung einer höchsten, über den
Staaten stehenden gesetzgebenden Gewalt nicht
durch Gesetz, sondern nur durch consensus entstehen
kann. (Einzige Quelle ist der Staatenkonsens.)
Daß es in Ermangelung einer höchsten richterlichen
Gewalt an einer Autorität fehlt, um die Sätze des
Völkerrechts zu schützen und ihre Vollziehung zu er—
zwingen.
Wegen dieser Mängel hat man vielfach dem Völker—
recht den Charakter des wirklichen Rechts absprechen
und es nur als Völker sitte anerkennen wollen.
Herrschende Ansicht, daß das Völkerrecht wirkliches
Recht ist. So auch vom Reichsgericht entschieden. Die
Garantien desselben liegen in den Interessen und dem
Gleichgewichte der Staaten, sowie in der Weltgeschichte.

) Etwas anderes ist jus gentium, s. d. Verfafsers
Repetitorium des Vandektenrechts 86.