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Das europäische Völkerrecht.

Nur mittelbar steht das Staatsoberhaupt und auch
jeder einzelne Mensch unter dem Völkerrecht, indem sie
den Schutz desselben genießen und sich der Wohltaten
desselben zu erfreuen haben.

8 4. Souveränetät der Staaten.
Unter Souveränetät eines Staates im völker—
rechtlichen Sinne versteht man die Ausschließlichkeit seiner
Staatsgewalt und deren völlige Unabhängigkeit von dem
Willen anderer Staaten.
Da das Völkerrecht die Beziehungen zwischen unma b⸗
hängigen Staaten regelt, so ist die Souveraͤnetät eine
Bedingung völkerrechtlicher Personlichkeit.
Teilweise Beschränkungen der Souveränetät zugunsten
fremder Staaten führen zu dem Begriffe der Halbsouve—
ränetät. Als halbsouveräne Staaten werden bezeichnet:
1) Die Einzelstaaten eines Bundesstaates (cfr. 8S 6).
2) Die der Souzeränetät (CLehns- oder Oberherrlichkeit)
eines anderen Staates unterworfenen Vasallenstaaten.
Beispiele: Die Vasallenstaaten der Pforte, jetzt Bul⸗
garien (erhielt die Stellung eines Vasallenstaates durch
den Berliner Frieden 1878) und Agypten (seit 1841
- Mehemed Ali —, bis dahin Provinz). Die
früheren Vasallenstaaten Serbien und Rumänien wurden
durch den Berliner Frieden unabhängig *).
Durch denselben wurde die früher von der Pforte be—
strittene Unabhängigkeit Montenegrös anerkannt.
Die sogenannten Schutzstaaten, welche sich dem Schutze
eines mächtigeren Staates anvertraut und auf ihn ihre
Souveränetätsrechte mehr oder weniger übertragen
haben. Beispiele: 1) das Fürstentum Monako, 2)
die Republik St. Andorra, 3) die Republik San Marino
unter dem Schutze von Frankreich (1 und 2) resp.
Italien (83). Verschieden von Schutzstaaten sind
Schutzzgebiete, s. oben Teil II, S I04.

1

) Königreich wurde Rumänien 1881, Serbien 1882.