Das europäische Völkerrecht.

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8 5. Entstehung und Untergang der Staaten.
Ein Staat ist vorhanden, wenn ein auf einem be—
stimmten Gebiete (dingliche Grundlage) seßhaftes
Volk Gersönliche Grundlage) unter einer obrigkeit—
lichen höchsten und souveränen Gewalt zu einem organischen
Gemeinwesen vereinigt ist.
Die Anerkennung der anderen Staaten wird zwar
aus politischen Gründen meistens erstrebt, ist aber nicht
notwendig. Der Staat ist, weil er ist. Wenn jedoch
durch Entstehung eines solchen Rechte Anderer verletzt
werden, wie bei der Unabhängigkeitserklärung eines in
Empörung begriffenen Volks, bei der Verdrängung des
legitimen Herrschers durch einen Usurpator, so ist recht—
lich der Staat erst dann vorhanden, wenn der Verletzte
auf sein Recht verzichtet oder dauernd außerstand gesetzt
ist, dasselbe weiter zu verfolgen.
Bis dahin ist kein Dritter verpflichtet oder be—
rechtigt, den neuen Staat anzuerkennen oder mit ihm
in Verkehr zu treten *).
Die Anerkennung stellt sich demnach als Bekräftigung
der rechtlichen Existenz und „Zulassung eines neuen Gliedes
in die schon bestehende völkerrechtliche Genossenschaft“ dar.
Sie geschieht entweder ausdrücklich durch Vertrag oder
stillschweigend z. B. durch Eröffnung eines diplomatischen
Verkehrs.
Wegen des Untergangs der Staaten s. oben Teil J
810.

8 6. Äußere Erscheinungsform der Staaten.
J. Der einfache Staat steht, abgesehen von
den allgemeinen völkerrechtlichen Beziehungen mit andern
Staaten in keinem bleibenden Zusammenhange.
Einzelne völkerrechtliche Vertragsverhältnisse tun seinem
Begriffe noch keinen Eintrag.
Geschieht dies gleichwohl, liegt eine Intervention vor
(cfr. 8 17).