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Das europäische Völkerrecht.

II. Zusammengesetzte Staaten. Hier ist zu
un terscheiden:
9 rezeunion) s. oben Teil J 8 8a und b.
Der Bundes-Staat: Mehrere Staaten sind ver⸗
tragsmäßig zu einer Gemeinschaft untereinander der⸗
gestalt vereinigt, daß ein jeder Staat einer doppelten
Staatsgewalt unterworfen wird, nämlich für gewisse,
als gemeinsam angenommene Angelegenheiten der Zentral⸗
gewalt des Bundes, für die übrigen der Staatsgewalt
der Einzelstaaten selbst.
Nach außen hin bildet
—A
05) ieder Einzelstaat eine völkerrechtliche Person.
Da jedoch meist die auswärtigen Angelegenheiten sowie
auch die Entscheidung über Krieg und Frieden der Zentral—
gewalt überlassen sind, so treten die Einzelstaaten völker—
rechtlich in den Hintergrund. Aber dieselben verschwinden
nicht ganz von der Bühne des Völkerrechts. Man denke
nur an die zahlreichen Verträge, welche die Deutschen
Staaten nach Errichtung des norddeutschen Bundes resp.
des Deutschen Reiches unter einander geschlossen haben
z. B. die Gerichtsgemeinschaftsverträge, an den Vertrag
Bayerns mit Rußland. Auch haben die Einzelstaaten das
Gesandtschaftsrecht für ihre Spezialinteressen, sofern dies
nicht ausdrücklich durch die Bundesverfassung ausgeschlossen
ist, wie z. B. durch die Nordamerikanische Verfassung.
Beispiele des Bundesstaates außer den eben genannten
Vereinigten Staaten von Nordamerika sind: der Nord—
deutsche Bund, das Deutsche Reich, die Schweiz seit 1848.
D) Der Staatenbund: Wohl zu unterscheiden vom
Bundesstaat ist der Staatenbund.
Ohne eine gemeinsame Staatsgewalt zu kon—
stituieren, ohne überhaupt ein neues staatsrechtliches
Gebilde hervorzuschaffen, verbinden sich hier die Staaten
lediglich durch völkerrechtlichen Vertrag, um gemein—⸗