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Das europäische Völkerrecht.

die Hoheitsrechte über sein Staatsgebiet (seine Gebiets⸗
hoheit) nach seinem Willen zu üben und nach seinem
Willen über die auf diesem Gebiete befindlichen Per—⸗
sonen und Sachen zu verfügen (positive Seite der
Gebietshoheit),
jedes Eingreifen und Übergreifen anderer Staatsge—
walten in sein Gebiet zurückzuweisen (negative Seite
der Gebietshoheit, Recht auf Integrität, droit d'integrité).

CS. Jeder Staat ist überhaupt berechtigt, seine Ange—
legenheiten nach freier Selbstbestimmung zu ordnen und
zu leiten, nach einer solchen seine Aufgabe als Staat zu
erfüllen. (Recht der Autonomie.)
Darin liegt insbesondere:
Die Berechtigung des Staates, sich die von ihm ge—
wollte Verfassungs⸗ und Regierungsform zu geben.
Die Berechtigung desselben, sich nach seinem Willen,
Namen, Titel, Wappen und sonstige äußere Insignien
beizulegen *).
Sollte jedoch der Titel auch die damit nach der
Rangordnung der europäischen Staaten (s. 8 9) ver—⸗
bundenen Prärogativen zur Folge haben, so ist Aner—
kennung der übrigen Staaten erforderlich **).

8 9. Recht der Gleichheit.

Dem Rechte nach sind alle Staaten gleich; einerlei,
ob groß oder klein, ob mächtig oder nicht mächtig, ob
Monarchie oder Republik, ob Kaisertum oder ob Fürstentum.
Modifiziert wird diese Rechtsgleichheit nur in Be—
ziehung auf die äußeren Ehrenbezeugungen durch die eigen—
tümliche Rangordnung der Staaten, welche sich im euro—
päischen Staatensystem ausgebildet hat.

) Antiquiert ist das von den Päpsten in Anspruch genommene
Verleihungsrecht.
) Widerspruchsrecht anderer Staaten, sofern deren Insignien
angenommen werden sollten.