Das europäische Völkerrecht.

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Danach unterscheidet man:
Staaten mit Königlichen Ehren, das sind: Kaiser—
tümer, Königreiche, Großherzogtümer und auch die be—
deutendsten Republiken, insbesondere die Schweiz, die
französische Republik, die vereinigten Staaten von
Nordamerika, früher auch die Republik Venedig.
Staaten ohne Königliche Ehren.
Königliche Ehren sind: die Königliche Krone und das
Koönigliche Wappen, der Ehrenplatz vor den Staaten ohne
K.E. sowie das unbestrittene Recht, Gesandte erster Klasse
zu entsenden und zu empfangen.
Die Fürsten dieser Klasse reden sich unter einander
mit „Bruder“ an. Die Anrede an die Präsidenten der
größeren Republiken: „guter Freund.“ Die katholischen
Fürsten gewähren dem Papst Vorrang und Sandkuß.
Veraltet dagegen ist das officium strepae, d. h. die
früher dem Papst durch Halten des Steigbügels gewährte
Ehrenbezeugung.

8 10. Recht auf Achtung.

Die diesem, einem jeden Staate zustehenden Rechte
auf Achtung entsprechende Pflicht der übrigen Staaten
zur Achtung bezieht sich
a) auf die Existenz des Staates,
b) auf seine Rechte und staatlichen Einrichtungen,
c) auf seine äußere Würde und deren Kennzeichen,
d) auf seine sittliche Würde und seine Staatsehre.
Darin liegt insbesondere die Verpflichtung, die staatlich
abgegebenen Erklärungen als glaubwürdig zu respektieren.

8 11. Recht auf gegenseitigen Verkehr.
Die im völkerrechtlichen Verbande stehenden Staaten
haben gegeneinander ein Recht auf Verkehr. Jede völlige
Isolierung eines Staates von dem Verkehre mit anderen
Nationen schließt vom Genusse des Völkerrechts aus.
Meisters Repet. 2./8. Bd.

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