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Das europäische Völkerrecht.

Modifikationen der allgemeinen Staatenrechte
im Interesse der internationalen Gemeinschaft.

1. Modifikation des Territorialitäts—
vrinzipes durch Berücksichtigung fremden Rechtes
in Kollisionsfällen.
8 12. Einleitung.
Nach dem reinen Territorialitätsprinzipe würde der
inländische Richter in allen zu seiner Kognition kommenden
Fällen lediglich nach inländischem Rechte zu entscheiden haben,
da innerhalb des Territoriums kein anderes Recht existiert,
als dasjenige, welches von den einheimischen Organen aus⸗
gegangen ist.
Es haben sich jedoch infolge der internationalen Rechts⸗
gemeinschaft Modifikationen dieses Prinzipes Bahn ge—
brochen, welche in manchen Fällen dem inländischen Richter
auch die Berücksichtigung fremden Rechtes zur Pflicht machen.
Die Lehre von der Kollision der in- und ausländischen
Rechtsvorschriften bezeichnet man als internationales Privat⸗
resp. Strafrecht.
Die Hauptgrundsätze sind folgende*):
8 13. A. Internationales Strafrecht.

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Dem Territorialitätsprinzip entsprechend finden die
Strafgesetze eines Staates auf alle Verbrechen An—
wendung, welche in seinem Gebiete begangen werden,
einerlet ob von Inländern oder Ausländern.
Daneben wird aber auch anerkannt, daß, wenn der

) Einen besonderen Abschnitt des völkerrechtlichen Systems
aus dieser Lehre zu bilden (und etwa das Völkerrecht in inter—
nationales öffentliches und internationales Privat- resp. Straf—
recht zu teilen) kann nicht für angemessen befunden werden.
Die Lehre von der Statuten-Kollision kann im Völkerrecht, wo
nur Staaten als Subjekte auftreten, lediglich unter dem Gesichts—
punkte in Betracht kommen, daß die Rechte eines Staates durch
die bezüglichen Rechtsprinzipien und Rechtssätze modifiziert werden.