Das europäische Völkerrecht.

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Angehsrige eines Staates im Auslande strafbare Hand—
lungen begeht, er außer den Gesetzen des betreffenden
ausländischen Staates, auch noch den Gesetzen seines
Heimatstaates unterworfen ist.
Streitig ist, ob ein Staat auch befugt ist, die von
Ausländern im Auslande begangenen strafbaren Hand—
lungen, durch welche er verletzt wird, nach seinen Ge—
setzen zu strafen? Die Prarxis pflegt den Staaten
diese Befugnis wenigstens in Beziehung auf solche De—
likte zuzugestehen, welche die wichtigften Staatsinteressen
verletzen, z. B. Hochverrat und Münzpverbrechen.
Jeder Staat straft nur nach seinen Gesetzen.
Das Strafprozeßrecht ist (ebenso wie das Zivilprozeß⸗
recht cfr. 3.P.O. 8 55) streng territorial. Aus—
ländische Strafurteile werden nicht vollstreckt (Zivil—
urteile werden vollstreckt, nachdem das zuständige
inländische Gericht die Zulässigkeit geprüft und durch Vou—
streckungsurteil ausgesprochen hat, 3. P. O. 88722 723).
An und für sich ist kein Staat verpflichtet, in Straf⸗
sachen den Requisitionen ausländischer Gerichte Folge
zu leisten oder deren Urteile zu vollstrecken. Indessen
wird vielfach eine solche Verpflichtung durch Staatsverträge
 begründet und auch ohnedem die Rechts—
hilfe in der Praxis meistens sub assertione reciproci
 gewaͤhrt.
Nach dem durchweg anerkannten Grundsatz ne bis in
idem sind Freisprechung, Verjährung, Begnadigung,
Strafverbüßung in einem Staate auch maßgebend für
jeden anderen.

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8 14. B. Internationales Privatrecht.
Prinzip: Kommen bei privaten Rechtsverhältnissen
die Gesetze verschiedener Staaten in Frage, so sind diese
Gesetze im allgemeinen als gleichberechtigt anzusehen; der
Richter hat zu untersuchen, welchem Rechte das streitige
Verhältnis seiner eigentümlichen Natur nach angehört und
dieses Recht anzuwenden.