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Das europäische Völkerrecht.

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Eine Ausnahme von diesem Prinzipe findet statt:
wenn das Gesetz des Staates, welchem das zur Ent⸗
scheidung angerufene Gericht angehört, nach ausdrück⸗
licher oder aus seinem Wesen stillschweigend sich er⸗
gebenden Bestimmung ausschließliche Geltung haben
soll oder wenn dasselbe
einem in Frage kommenden ausländischen Rechtsinstitute
überhaupt die Anerkennung versagt (z. B. der Skla⸗
verei, der Vielweiberei).
„Die Luft macht frei“.
Die für die obige Untersuchung des Richters maß—
gebenden Grundfätze sind aber folgende:
) Rechts- und Handlungsfähigkeit der Personen werden
nach dem Rechte ihres Domizils beurteilt.
Rechte an unbeweglichen Sachen richten sich nach dem
Gesetze des Ortes, wo die Sache belegen ist.
Forderungsrechte bestimmen sich nach dem Gesetze des
Erfüllungsortes.
Die Form der Rechtsgeschäfte bestimmt sich nach dem
Ort, wo dieselben abgeschlossen werden (locus regit
actum).
Das Erbrecht richtet sich nach dem letzten Domizil des
Erblassers.
Die ehelichen Rechte ordnen sich nach dem Wohnsitze
des Ehemannes zur Zeit der Eheschließung.
Zum vorstehenden ist zu vergleichen das Einf.⸗Ges.
z. B.G.B. Art. 7ff. Der Regel nach entscheidet hier
die Staatsangehörigkeit, nicht der Wohnsitz.
8 15. U. Modifikation durch das Recht der
Exterritorialität.
Mit dem Ausdruͤck Exterritorialität bezeichnet
man das völkerrechtliche Privilegium, kraft dessen gewisse
Personen oder Sachen innerhalb eines fremden Staats⸗
gebietes von der Staatsgewalt des letzteren mehr oder
minder eximiert werden.
Dieses Privilegium genießen:
a) die Staatsoberhäupter nebst ihrem Gefolge und

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