Das europäische Völkerrecht. 69

denjenigen Sachen, welche sie zu ihrem persönlichen
Gebrauche bei sich führen,
die Gesandten nebst Gefolge, Wohnung, Mobiliar
und Papieren,
Kriegsschiffe, welche in das Gebiet eines fremden
Staates mit dessen Genehmigung eingelaufen sind, sowie
solche Schiffe, welche zur Beförderung von fremden
Souveränen oder Gesandten ausschließlich be—
timmt sind,
durchziehende fremde Truppenkörper, vorausgesetzt,
daß der Durchzug in friedlicher Weise und mit Ge—
nehmigung des betreffenden Staates erfolgt.
Der Inhalt des Privilegiums gestaltet sich in den
einzelnen Fällen verschieden; als allgemeine Grundsätze für
die Erterritorialität seien jedoch hier die folgenden angeführt:
2) Die wesentliche Bedeutung der Erterritorialität beschränkt
sich auf die Exemtion der betreffenden Person oder
Sache von der Zivil- und Kriminal-Gerichtsbarkeit,
 Polizei und Besteuerung des fremden
Staates. Alle übrigen Rechte des letztern bleiben un—
berührt, insbesondere das Recht der Selbsterhaltung
und das Recht auf Achtung.
Nimmt die exterritoriale Person eine Handlung vor,
durch welche die Eristenz oder Ehre des fremden Staates
gefährdet oder verletzt werden würde, so ist dieser befugt,
dagegen einzuschreiten resp. dieselbe zu verhindern.
b) Vorbehalten bleibt das forum rei sitae für
Zivilsachen in Ansehung unbeweglicher Gegenstände.
Auch ist die exterriioriale Person der Gerichtsbarkeit
des fremden Staates insoweit unterworfen, als sie
es auch für den Fall sein würde, daß sie in dem—
selben gar nicht anwesend wäre.
Ihr Domizil behält die exterritoriale Person in
ihrem Heimalsstaate.
In der Steuerfreiheit liegt nicht auch die Befreiung
von den für die Mitbenutzung öffentlicher Anstalten,
Wege, Brücken usw. zu entrichtenden „Gebühren“.