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Das europäische Völkerrecht.

8 16. III. Staatsdienstbarkeiten.

J.

Begriff: Staatsdienstbarkeiten, servitutes juris
gentium, sind dauernde partielle Beschränkungen der
Staatshoheit eines Staates zugunsten eines anderen
Staates.
Berechtigtes und verpflichtetes Subjekt können nur
Staaten sein. Hefter meint, als berechtigtes Subjekt
könne auch „ein von dem verpflichteten Staate unab—
hängiges, unter dem Schutze des Völkerrechts stehendes
Individuum“ vorkommen, wie z. B. vormals die Fürsten
von Thurn und Taris rücksichtlich ihres Postrechtes.
Allein mit Unrecht. Die Fürsten von Thurn und
Taxis waren bayrische Untertanen; ihr Postrecht fiel
unter die fremden Privatleuten gewährten Konzessionen;
Staatsservituten setzen Staaten als Subjekte
voraus. Objekt sind nur Hoheitsrechte.
Die Beschränkungen dürfen nur partielle sein;
die äußerste Grenze ist, daß der verpflichtete Staat in
keine voöllige Abhängigkeit gerät, daß er souverän bleibt.
Staatsservituten entstehen durch Vertrag. Unvor⸗
denklichkeit ersetzt auch hier den Beweis rechtmäßiger
Entstehung.
Was die Wirkung der Staatsservituten anbetrifft, so
muß der verpflichtete Staat
entweder dulden, daß der berechtigte eine hoheit⸗
liche Befugnis im Gebiete des ersten seinerseits
ausübt, (affirmative Servituten, servitutes in
patiendo) oder
sich zugunsten des berechtigten einer hoheitlichen
Befugnis in seinem eigenen Gebiete enthalten
(negative Servituten, servitutes in non faciendo).

Beispiele ad æ: Etappenstraßen, Besatzungsrechte, die
Befugnis, auf dem fremden Gebiete eine Gerichtsbarkeit
oder Polizeigewalt, ein Post- oder anderes Regal auszuüben.
Beispiele ad ß8: Beschränkungen des verpflichteten